Für Züchterinnen und Züchter
Seit der Novelle 2024 steht im Tierschutzgesetz, was bei der Hundezucht vorliegen muss. Diese Seite zeigt zuerst den Wortlaut — und danach, welcher dieser Schritte bei ZEUS von wem erledigt wird. Am Ende steht die Stelle im Gesetz, wegen der sich der ganze Aufwand rechnet.
§ 22a Abs. 1 Z 3 TSchG
„Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.“
Dazu kommt eine Frist, die leicht übersehen wird. § 22b Abs. 3: „Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen.“ Beurteilt wird von der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c — nicht von der Behörde vor Ort und nicht vom Zuchtverein.
Drei Dinge stehen damit fest: Es braucht ein Programm. Es braucht es je Rasse, weil die Risikoparameter je Rasse verschieden sind. Und es braucht es vorher.
Links steht, was Sie tun. Rechts, was im selben Moment im Hintergrund passiert — ohne dass Sie es anstoßen müssen.
01
Das Qualzucht-Präventionskonzept für diese Rasse wird erstellt und der Qualzuchtkommission übermittelt. Sie sitzen nicht vor einem Gesetzestext und bauen sich ein Konzept zusammen.
Im Hintergrund
Zertifikate werden ausschließlich für Rassen vergeben, für die eine schriftliche Bestätigung der Kommission samt Aktenzahl vorliegt. Diese Aktenzahl ist der Punkt, an dem aus einem eingereichten Papier ein Programm im Sinne des Gesetzes wird.
02
Für jedes Zuchttier liegt das Untersuchungsformular vor, das zu dieser Rasse gehört. Die Tierärztin sieht darauf, was zu befunden ist, und trägt es ein.
Im Hintergrund
Damit werden genau die Untersuchungen gemacht, die das Programm dieser Rasse verlangt — nicht ein beliebiges Gentest-Paket, das teuer ist und die geforderten Punkte trotzdem nicht abdeckt. Warum „auf alles getestet“ nichts aussagt, steht auf einer eigenen Seite.
KI-generiert
03
Sind alle für die Rasse vorgeschriebenen Untersuchungen vollständig und ohne Ausschlussbefund, ist das Tier zuchttauglich. Sie müssen den Nachweis danach nirgends mehr vorlegen.
04
Für jeden Welpen erhalten Sie vor dem Chiptermin ein Blatt. Es bestätigt die Registrierung und nimmt zugleich die Chipnummer auf. Die Tierärztin klebt die Nummer ein und kopiert sich das Blatt für ihre Ablage.
Im Hintergrund
Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, den Chip sofort zu registrieren. Weil die Registrierung hier über die offizielle Registrierungsstelle läuft, ist sie damit erledigt — und der Beleg dafür liegt in der Praxis, ohne Nachfrage und ohne zweiten Vorgang.
KI-generiert
05
Nach dem Chippen ist jeder Welpe in der Heimtierdatenbank eingetragen. Sie tippen dafür nichts ab und schicken nichts hinterher.
Im Hintergrund
Zu jedem Welpen wird sofort das Zertifikat der qualzuchtfreien Verpaarung mit in die Heimtierdatenbank geladen. Auch die Elterntiere stehen dort mit ihren Chipnummern — die Verbindung zwischen Wurf und befundeten Eltern ist damit hinterlegt, nicht behauptet.
KI-generiert
06
Bei der Übergabe wird der Hund auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen — sofort, nicht irgendwann.
Im Hintergrund
Der Halterwechsel geht in derselben Datenbank durch. Was der Käufer mitbekommt, ist keine Mappe mit Kopien, sondern ein Zertifikat, das er selbst nachprüfen kann.
Die zuständige Behörde greift auf die Heimtierdatenbank zu. Alles, was in den sechs Schritten dort hinterlegt wurde — Zuchttauglichkeit der Elterntiere, Chipnummern, Zertifikat je Welpe, Halterwechsel —, liegt damit vor einer Anfrage bereit und nicht erst danach.
Im Gesetz heißt das so. § 22a Abs. 2 TSchG: Für Tierhalterinnen und Tierhalter, die an einem von der Kommission für tauglich befundenen Programm teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, „gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt“. Und weiter: „Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
Genau diese Nachweise entstehen bei jedem Schritt von selbst.
Der Fall, für den man es macht
Ein Welpe entwickelt sich nicht so, wie er sollte. Das kann passieren, auch wenn alles richtig gemacht wurde — kein Programm der Welt schließt jede Erkrankung aus. Die Frage ist dann nicht, ob etwas aufgetreten ist, sondern was sich belegen lässt.
§ 22b Abs. 6 TSchG
„Wurden Einzeltiere […] als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der […] eingerichteten Kommission eingehalten wurden.“
Der Satz hat zwei Voraussetzungen, und beide sind der Grund für diese Seite. Das Programm muss für tauglich befunden sein — deshalb die schriftliche Bestätigung der Kommission samt Aktenzahl, ohne die kein Zertifikat vergeben wird. Und die Einhaltung muss nachgewiesen werden können — deshalb liegt jeder einzelne Schritt in der Heimtierdatenbank statt in einem Ordner.
Was zu tun ist, wenn dieser Fall eintritt, steht auf einer eigenen Seite. Und dass ein Vorwurf noch kein Befund ist, auf einer weiteren.
Was das Zertifikat im Einzelnen aussagt — und was es bewusst nicht behauptet.
Der nächste Schritt
Alles Weitere hängt daran, welche Rasse Sie züchten: davon hängen die Risikoparameter ab, davon das Untersuchungsprogramm, davon das Konzept, das der Kommission vorliegt. Wer mehrere Rassen führt, braucht mehrere Programme — vier Rassen sind vier Programme.
Für Fragen dazu gibt es eine Ansprechpartnerin.
Sie erreichen die Betreuung für Züchterinnen und Züchter unter
0681 81100124 oder
betreuung@zeus-zucht.com.
„Vor Aufnahme der Zucht“ steht im Gesetz und wird meist erst nach dem ersten Wurf gelesen. Geben Sie diese Seite an Kolleginnen und Kollegen weiter, die gerade planen.