Für Züchterinnen und Züchter
Seit 2025 verlangt das Tierschutzgesetz von jeder Hundezucht ein Qualzuchtpräventionsprogramm. Man kann es selbst schreiben, ausdrucken und ins Regal legen — die Pflicht ist damit erfüllt. Nur hängt an dieser Pflicht ein zweiter Satz, und der greift erst, wenn das Programm von einer bestimmten Stelle bestätigt wurde. Genau dieser zweite Satz entscheidet, was bei einer Kontrolle und was vor Gericht passiert.
§ 22a§ 22b§ 22c§ 31b
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Der Wortlaut ist unspektakulär und sehr weit gefasst:
„Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 genannten Tierrassen […] muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen.“
Oder zumindest eine Dokumentation — daran hängt das Missverständnis, das sich seit 2025 in der Szene hält. Es stimmt: Diese Anforderung lässt sich mit einem selbst verfassten Papier erfüllen. Wer seine Untersuchungen ordentlich dokumentiert und die Risikoparameter seiner Rasse kennt, tut, was hier steht.
Die Sache wäre damit erledigt, wenn § 22a nur diesen einen Absatz hätte.
„Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß § 22b Abs. 3 teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt.“
Hier stehen zwei Dinge nebeneinander, die im Alltag ständig verwechselt werden.
Ein Programm haben — das ist die Pflicht aus Absatz 1.Als erfüllt gelten — das ist die Rechtsfolge aus Absatz 2.
Das Gesetz knüpft die zweite Wirkung ausdrücklich an eine einzige Stelle: die wissenschaftliche Kommission nach § 22c. Nicht an die Sorgfalt des Züchters, nicht an den Umfang des Papiers, nicht an die Qualität der Formulierung. Ein selbst geschriebenes Programm kann fachlich hervorragend sein — es löst diese Rechtsfolge trotzdem nicht aus, weil niemand es bestätigt hat, den das Gesetz dafür vorsieht.
Die verbreitete Vorstellung geht so: Der Amtstierarzt kommt, sieht sich das Konzept an und nickt es ab. Das Gesetz sieht diesen Vorgang nicht vor. Es weist die Beurteilung von Zuchtprogrammen ausdrücklich der Kommission zu:
„Prüfung, Evaluierung sowie Begutachtung der vorgelegten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen gegen Einhebung eines Kostenbeitrags und Festlegung von geeigneten Programmen.“
Die Kommission besteht nach § 22c Abs. 2 aus einer vorsitzenden Veterinärmedizinerin oder einem Vorsitzenden, mindestens einer Fachkraft für Tierzucht und Genetik, einer für Ethik und Fachleuten aus Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebender Diagnostik. Bestellt werden sie auf Vorschlag der Veterinärmedizinischen Universität Wien — dieselbe Bestimmung sagt das ausdrücklich. Das ist kein Zufall. Ein Zuchtprogramm für eine bestimmte Rasse zu beurteilen, verlangt genau diese Zusammensetzung.
Ein Amtstierarzt hat einen anderen Beruf. Er kontrolliert Haltung, Dokumentation und Tiergesundheit vor Ort — und er kann unmöglich die Zuchtgenetik von hunderten Rassen im Kopf haben. Das Gesetz verlangt es auch nicht von ihm. Im Gegenteil: § 22c Abs. 4 Z 8 nennt als Aufgabe der Kommission die „Unterstützung der Vollzugsorgane bei Fragestellungen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren“. Die Richtung ist damit vorgegeben — die Behörde fragt die Kommission, nicht umgekehrt.
Wer ein Programm für tauglich erklärt, ohne dafür zuständig zu sein, steht später allein dafür gerade. Von niemandem ist zu erwarten, dass er das tut.
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Das Gesetz lässt die Frage nicht offen. Für den Fall, dass kein bestätigtes Programm vorliegt, steht ein eigener Weg darin — die Begutachtung durch die Kommission, auf Antrag des Züchters, freiwillig oder aufgrund einer Bescheidauflage der Behörde:
„Erstellung eines Gutachtens gegen Entgelt auf Antrag einer Züchterin bzw. eines Züchters (freiwillig oder auf Grund einer Bescheidauflage einer Behörde gemäß § 31b Abs. 1 und 2) über — Tiere, die dem § 22b Abs. 1 unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome und –merkmale sowie — bestehende oder geplante Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme.“
Drei Wörter darin sind für die Praxis entscheidend. Bescheidauflage: Die Behörde kann das vorschreiben, es ist keine Einladung. Gegen Entgelt: Die Kosten trägt der Züchter. Tiere: Begutachtet wird dann nicht ein Papier, sondern jedes Zuchttier einzeln.
Damit kehrt sich der Aufwand um. Ein bestätigtes Programm gilt für eine Rasse und für alle Tiere, die darunter gezüchtet werden. Die Einzelbegutachtung beginnt bei jedem Hund von vorn — und sie beginnt in dem Moment, in dem sie am wenigsten gelegen kommt.
Der zweite Ernstfall sieht anders aus als eine Kontrolle. Ein Welpe entwickelt Jahre später ein gesundheitliches Problem, der Käufer erhebt Vorwürfe, und plötzlich steht die Frage im Raum, ob hier gegen das Qualzuchtverbot des § 5 Abs. 2 Z 1 verstoßen wurde.
Für diesen Fall enthält das Gesetz eine Entlastung — eine einzige:
„Wurden Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10 als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der […] Kommission eingehalten wurden.“
Man kann diesen Satz von hinten lesen, dann wird er sehr deutlich: Die Entlastung setzt voraus, dass es Vorgaben eines Programmes gibt, die man eingehalten haben kann, und dass diese Vorgaben von der Kommission kommen. Ein selbst geschriebenes Programm liefert beides nicht. Wer sich seine Regeln selbst gegeben hat, kann sich nicht darauf berufen, sie befolgt zu haben — der Vorhalt lautet dann schlicht, die Regeln seien zu milde gewesen.
Bei einer Kontrolle geht es um Aufwand und Kosten. Hier geht es um die Frage, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.
„Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen.“
Das ist die stillste Bestimmung von allen und im Alltag die unangenehmste. Sie bedeutet, dass der Weg über die Kommission nicht nachgeholt werden kann, wenn er gebraucht wird. Wer beim ersten Vorwurf beginnt, das Versäumte einzuholen, kommt in jedem Fall zu spät — die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Programms fällt nicht in Tagen.
Wer ein Programm einreichen kann, steht an zwei Stellen. § 22b Abs. 3 spricht von Programmen, die im Rahmen von Zuchtverbänden oder Zuchtvereinen bestehen — das ist der übliche Weg. Daneben lässt § 22c Abs. 4 Z 10 den Antrag ausdrücklich auch von einer einzelnen Züchterin oder einem einzelnen Züchter zu, über „bestehende oder geplante“ Programme.
Der Weg steht also offen. Er beginnt allerdings dort, wo diese Seite angefangen hat: Vorgelegt werden kann nur, was vorher geschrieben wurde — und zwar so, dass es der Prüfung einer Kommission aus Genetik, Ethik, Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebender Diagnostik standhält. Das ist der Grund, warum in der Praxis fast niemand diesen Weg allein geht, und nicht ein rechtliches Verbot.
Je Rasse ein eigenes Qualzuchtpräventionsprogramm, bei der Qualzuchtkommission aktenkundig.
Auf jedem ZEUS-Zertifikat stehen die Aktennummer des Programms und das Datum, ab dem es gültig ist. Damit ist die Frage, um die es auf dieser Seite geht, für den Züchter erledigt: Das Programm, nach dem gezüchtet wird, ist nicht selbst zusammengestellt und muss von niemandem vor Ort beurteilt werden.
Was ZEUS darüber hinaus übernimmt, ist die Umsetzung: die Untersuchungen je Rasse, die Bewertung der Zuchttauglichkeit und die Ablage des Ergebnisses beim Hund in der Heimtierdatenbank — nachprüfbar über den Kontrollcode auf der Urkunde.
Ein Programm im Regal erfüllt die Vorschrift. Was es im Ernstfall wert ist, entscheidet sich an einer ganz anderen Stelle. Geben Sie diese Seite an Züchterinnen und Züchter weiter, die ihr Konzept selbst geschrieben haben.